Mit Beitritt zum Verein erkennt das Mitglied folgende Satzung an:
Satzung der Wasserfreunde "Delphin" Eschweiler e.V.
Vorbemerkung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die Unterscheidung von männlichen und weiblichen Bezeichnungen verzichtet. Der gesamte Text bezieht sich ausdrücklich auf Männer und Frauen.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen Wasserfreunde „Delphin“ Eschweiler e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Eschweiler.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen und führt den Zusatz "e.V."
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausbreitung des Schwimmsports und der ihm verwandten Sportarten sowie die Jugendpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Ausbildung von Schwimmern,
- die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen im Schwimmsport und den verwandten
Sportarten,
- die Durchführung sportlicher Veranstaltungen,
- der Einsatz von fachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist religiös und politisch neutral; er bekennt sich zu den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder
ordentliche Mitglieder
Fördermitglieder
Ehrenmitglieder
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand dem. §26 BGB (geschäftsführender Vorstand) zuständig.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat in diesem Fall der Vorsitzende.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch gem. §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere: Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss Aufwandspauschalen festsetzen, die maximal den steuerlich erstattungsfähigen Beträgen entsprechen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag muss in Textform an den Vorstand des Vereins, vertreten durch den Geschäftsführer, gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung beider gesetzlicher Vertreters erforderlich.
- Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung muss dem Antragsteller in Textform mitgeteilt werden. Sie wird nicht begründet. Dem Betroffenen steht im Falle der Ablehnung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird dem Aufnahmeantrag stattgegeben.
- Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Austritt des Mitglieds
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Nichtleistung von Beiträgen
- Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Geschäftsführer zum Ende eines Monats.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
- erfolgloser Anmahnung in Textform den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
- Über den Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Zuvor kann das Mitglied den Rechtsausschuss anrufen. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden in Textform mitzuteilen.
- Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende in Textform binnen 4 Wochen die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Dies hat keine aufschiebende Wirkung.
- Im Falle des Ausschlusses dürfen Abzeichen und Auszeichnungen des Vereins nicht weitergetragen werden.
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§ 6 Beiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt, Umlagen werden vom Gesamtvorstand beschlossen und sind auf einen Jahresbeitrag beschränkt.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben; ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.
- Der Gesamtvorstand kann pro Jahr eine Anpassung um maximal 10% der Mitgliedsbeiträge beschließen.
- In Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorstand auf Antrag hin über eine Befreiung der Beitragspflicht entscheiden.
- Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Die Mitglieder müssen den Beitrag jährlich und bargeldlos bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen.
- Für das erste Jahr der Vereinsmitgliedschaft ist ein anteiliger Beitrag in Abhängigkeit vom Eintrittsmonat zu entrichten; die Aufnahmegebühr ist unabhängig von dieser Regelung in der jeweiligen Höhe zu zahlen.
- Fördermitgliedschaften ohne aktives und passives Wahlrecht und ohne Anspruch auf Leistungen jeglicher Art seitens des Vereins oder Nutzung der Sportstätten können zu einem Beitrag in der Regel in der Höhe des halben Jahresbeitrags erworben werden.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied, welches:
- das 14. Lebensjahr vollendet und
- keine Beitragsrückstände aus dem abgelaufenen Jahr hat
- Alle Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Satzung, die auf der Website des Vereins zum Download steht und auf Antrag gegen Rückporto zugesandt wird, als für sie verbindlich an.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten sowie gegen Maßnahmen des Vorstandes in Textform den Rechtsausschuss anzurufen.
- Alle Mitglieder haben das Recht, das Abzeichen des Vereins zu erwerben und Abzeichen und Auszeichnungen des Vereins zu tragen.
§ 9 Die Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung, die das oberste und allein gesetzgebende Organ des Vereins ist,
- der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
- der erweiterte Vorstand,
- der Rechtsausschuss,
- die Jugendversammlung.
- Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand werden gemeinsam als Gesamtvorstand bezeichnet.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre und zwar jeweils in den Jahren mit ungeraden Zahlen im ersten Halbjahr statt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, in dringenden Fällen von mindestens zwei Wochen, in Textform einzuberufen. Maßgebend sind das Datum des Poststempels bzw. der Versand der E-Mail.
- Anträge der Mitglieder müssen zwei Wochen vorher in Textform beim geschäftsführenden Vorstand eingehen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alle satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere:
- Festsetzung und Änderung der Satzung,
- Entgegennahme der Jahresberichte, einschließlich Kassenbericht und Kassenprüfbericht,
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
- Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, soweit er nicht von anderen Gruppen des Vereins gewählt wird,
- Bestätigung des Jugendwartes, der Jugendwartin, der Jugendsprecher, die von der Jugendversammlung gewählt wurden,
- Neuwahl des Rechtsausschusses, bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, sowie Wahl von zwei Ersatzleuten,
- Neuwahl von zwei Kassenprüfern, die als Abschluss ihrer zweijährigen Tätigkeit dem geschäftsführenden Vorstand einen Bericht in Textform geben, den sie der Mitgliederversammlung vorlesen und ggf. erläutern, sowie Wahl von zwei Ersatzkassenprüfern,
- Entscheidung über Mitgliedsbeiträge,
- Anhörung des Rechtsausschusses und Entscheidungen über Einsprüche und Beschwerden gegen Maßnahmen des Vorstandes,
- Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung einer der beiden Stellvertreter. Sind alle drei verhindert, so wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt.
- Für die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Vorsitzenden wird eine Versammlungsleitung gewählt.
- Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung wird durch den Versammlungsleiter festgestellt. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Antrag auf Änderung der Satzung, der wie Neuwahlen in der Einladung in Textform angezeigt werden muss, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 11 außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder, vom Rechtsausschuss, von den Ansprechpartnern Kinder-/ Jugendschutz oder vom geschäftsführenden Vorstand mit Begründung in Textform verlangt wird. Wären für die Einberufung durch mindestens 10% der Mitglieder das Verlangen von mehr als 20 Mitglieder erforderlich, so genügt das Einberufungsverlangen von 20 Mitgliedern. Bei Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist wie in §10 der Satzung zu verfahren.
§ 12 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- zwei Stellvertretern, von denen einer der technische Leiter und der zweite der Fachwart für Organisation ist,
- dem Geschäftsführer,
- dem Kassenwart.
- Der geschäftsführende Vorstand hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB und ist ab drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
- Der Kassenwart hat zur Erledigung der abgestimmten Transaktionen eine Einzelvertretungsvollmacht gegenüber der Bank.
- Zur gesetzlichen Vertretung und zur Unterzeichnung entsprechender Erklärungen sind je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam berechtigt, von denen einer der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss. Das gleiche gilt für die Erteilung von Bankvollmachten. Darüber hinaus kann jedoch dem Kassenwart eine Bankvollmacht ohne Gegenzeichnung erteilt werden; über die Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall.
- Der Kassenwart hat ein Kassenbuch zu führen, aus dem die Vermögenslage des Vereins jederzeit ersichtlich ist.
- Der geschäftsführende Vorstand kann einzelne Mitglieder mit deren Einverständnis mit besonderen Aufgaben betrauen.
§ 13 Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Protokollführer,
- dem Fachwart für Schule und Verein,
- dem Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit,
- dem Fachwart für Seniorenschwimmen (Masters) und Breiten-, Freizeit-, und Gesundheitssport (BFG),
- den von der Jugendvollversammlung zu wählenden Jugendwart und der Jugendwartin.
- dem Fachwart für Schwimmen
- dem von den aktiven Wasserballspielern zu wählenden Fachwart für Wasserball,
- der von den aktiven Synchronschwimmern zu wählenden Fachwart für Synchronschwimmen,
- dem von den aktiven Triathleten zu wählenden Fachwart für Triathlon,
- dem von den aktiven Tauchern zu wählenden Fachwart für Tauchen,
- den zwei Ansprechpartnern (männlich und weiblich) Kinder/Jugendschutz,
die zwei von der Jugendversammlung gewählten Jugendsprecher (männlich und weiblich) werden ohne Stimmrecht zur Vorstandssitzung eingeladen.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ämter im erweiterten Vorstand zunächst unbesetzt bleiben. Sie können nachträglich durch Wahl von der jeweiligen Fachabteilung oder vom Geschäftsführenden Vorstand besetzt werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben auf interessierte Mitglieder ohne Stimmrecht im Vorstand zu übertragen. Diese wie auch andere interessierte Mitglieder werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
- Jeder Fachwart kann während seiner Amtszeit zu seiner Unterstützung einen Fachausschuss berufen. Die Mitarbeiter sind keine Vorstandsmitglieder. Eine Erweiterung des Fachausschusses ist nur nach Genehmigung durch den Vorstand möglich. Der Fachwart informiert den Vorstand über die Arbeit im Fachausschuss.
§ 14 Vereinsjugend
- Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die Jugendwarte. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
- Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in der Jugendvollversammlung gewählt.
- Jugendwart und Jugendwartin vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand und werden von der Jugendvollversammlung gewählt.
- Weiteres kann eine Jugendordnung regeln, die von der Jugend zu entwerfen ist und von einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden kann.
- Die Ansprechpartner Kinder-/Jugendschutz können an Sitzungen des Jugendausschusses mit beratender Funktion teilnehmen. Sie unterstützen den Verein bei der Erarbeitung und Einhaltung des Ehrenkodex des Deutschen Olympischen Sportbundes und seiner Mitglieder.
- Die Ansprechpartner Kinder- /Jugendschutz dienen als Anlaufpunkt für alle Aspekte des Themas Kinder-/ Jugendschutz, sowohl für Mitglieder wie nicht Mitglieder, Betroffene und Aufgabenträger
§ 15 Vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Amt aus, so ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, eine kommissarische Besetzung des verwaisten Postens bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
- Scheidet eines der nicht von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstandes während der Amtszeit aus, so wird ein Ersatz von der dafür zuständigen Gruppe gewählt. Bis zur Wahl bestimmt der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied, das die Funktion kommissarisch übernimmt.
§ 16 Passives Wahlrecht
- Die Angehörigen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, des Rechtsausschusses sowie die Kassenprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis die jeweiligen Nachfolger gewählt sind.
- Die Vereinigung von zwei der vorgenannten Ämter ist unzulässig; Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen das 18., Kassenprüfer das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Angehörigen des Rechtsausschusses müssen das passive Wahlrecht besitzen.
§ 17 Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen
- Die Aufgabe des Gesamtvorstandes ist es, den Verein zu leiten, ihn nach innen und außen zu vertreten, für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen und auf die Einhaltung der Satzung und sonstiger Bestimmungen zu achten.
- Geschäftsführender und erweiterter Vorstand fassen ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einberufen werden müssen.
- Die anwesenden Vorstandsmitglieder fassen alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, oder von den Ansprechpartnern Kinder-/ Jugendschutz einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe von Gründen gefordert werden.
- Der Gesamtvorstand tagt direkt vor jeder Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandssitzung (ausgenommen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes) ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als fünf Vorstandsmitglieder erschienen sind.
- Drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können bei Einstimmigkeit rechtsgültig beschließen.
- Öffentliche Äußerungen von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zu dem Verein betreffenden Aspekten bedürfen der Freigabe durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 18 Geschäftsordnung und Haushaltsplan
- Der neugewählte Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, oder er übernimmt durch Beschluss die Geschäftsordnung des vorhergehenden Vorstandes. Eine Änderung der Geschäftsordnung durch den Gesamtvorstand ist jederzeit möglich.
- Der geschäftsführende Vorstand stellt mit dem erweiterten Vorstand für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf.
§ 19 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;
b) Befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
- Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
- Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
- Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mit Gründen mitzuteilen.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt
§ 20 Der Rechtsausschuss
- Die Aufgabe des Rechtsausschusses ist es, nach Anruf durch ein Mitglied des Vereins, also auch durch die Vorstandsmitglieder oder durch die Kassenprüfer, zu untersuchen und zu vermitteln bzw. zu schlichten.
- Ausnahme: Ist vom Vorstand eine Disziplinarstrafe (Befristetes Start- oder Trainingsverbot) gegen einen aktiven Wettkämpfer verhängt worden, so kann der Rechtsausschuss den Beschluss des Vorstandes aufheben oder mildern. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.
- Auf in Textform begründetes Verlangen von zweien der drei Ausschussmitglieder sind alle Mitglieder, Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer verpflichtet, zur Sache die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Hierbei unterliegen die Rechtsausschussmitglieder ganz besonders der Geheimhaltungspflicht. Die Veröffentlichung von Ihren Erkenntnissen ist auf das für die Begründung des Beschlusses absolut notwendige Maß zu beschränken.
- Die Einberufung des Rechtsausschusses ist dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, den Sitzungen ohne Stimmrecht beizuwohnen.
- Der Rechtsausschuss kann mit zwei von drei Stimmen vom geschäftsführenden Vorstand, in Textform begründet, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
- Ein Mitglied des Rechtsausschusses kann nicht in eigener Sache oder bei Befangenheit im Ausschuss tätig sein.
§ 21 Protokollführung
Die in den Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und in den Sitzungen des Rechtsausschusses gefassten Beschlüsse sind in Textform niederzulegen. Protokolle der Mitgliederversammlung sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. Protokolle von Vorstandssitzungen und Sitzungen des Rechtsausschusses sind den jeweiligen Mitgliedern mit der Einladung zur jeweils nächsten Sitzung zuzusenden.
§ 22 Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes
- Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Falls die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist in Textform eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
- Sofern die Versammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Eschweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Schwimmsports zu verwenden hat.
§ 23 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen des BGB anzuwenden.
- Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 28.04.2024 beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tage der gerichtlichen Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen in Kraft.
Eschweiler, 28.04.2024